Wir stellen in lockerer Folge ausgewählte Abschnitte einer an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW von Georg Folcz eingereichten Bachelorarbeit vor, in der es um unsere Anerkennung als Weltanschauungsgemeinschaft geht. Der aus Dortmund stammende Autor hat mit 21 Jahren sein duales Studium für die Stadtverwaltung Dortmund zum Bachelor of Laws (Rechtswissenschaften) an dieser Hochschule abgeschlossen. Mit Erfolg, denn er wurde von der Stadt übernommen.
Wir bedanken uns bei Georg für die Bereitstellung der Arbeit und wünschen ihm viel Erfolg. Über Reaktionen würde er sich sehr freuen und bittet, die an folgende Mailadresse zu schicken:
Zu Teil I
Zu Teil II
Zu Teil III
Zu Teil IV
Zu Teil V
Zu Teil VI
Inhalt
1. Einleitung ……………………………………………………………………………………… 3
2. Hintergrund – Die KdFSM ………………………………………………………………4
2.1. Geschichte und Glaubensinhalte ………………………………………………….. 4
2.2. Aktuelle Thematiken ………………………………………………………………….. 8
3. Rechtliche Lage …………………………………………………………………………… 12
3.1. Europarechtliche Anforderungen an die Religionsfreiheit …………….. 12
3.2. Grundrechtliche Anforderungen an die Religionsfreiheit ……………….16
3.3. Religionsfreiheit auf kommunalrechtlicher Ebene ……………………….. 24
3.4. Kritik am derzeitigen Religions- und Weltanschauungsrecht ………… 27
4. Rechtliche Beurteilung der KdFSM ……………………………………………….. 32
4.1 Religions-, Weltanschauungsgemeinschaft oder
Religionsparodie? …………………………………………………………………………… 32
4.2 Schilder Nudelmessen ………………………………………………………………. 40
4.3 Lichtbild mit Kopfbedeckung ………………………………………………….…. 42
5. Die KdFSM in anderen Ländern ………………………………………………..…. 48
6. Fazit …………………………………………………………………………………………… 51
7. Literaturverzeichnis …………………………………………………………………….. 53
8. Abbildungsverzeichnis …………………………………………………………….…… 57
4. Rechtliche Beurteilung der KdFSM
Wie sind also die oben genannten Grundlagen auf die KdFSM anzuwenden, insbesondere an den aktuellen Thematiken? Hierzu dient das nächste Kapitel. Die aktuelle rechtliche Lage soll gepaart mit der ebenfalls vorhandenen Kritik sowie weiterer Einschätzungen auf die KdFSM angewandt werden. Dadurch wird geklärt, ob der KdFSM Unrecht getan wurde oder ob es sich bei der KdFSM tatsächlich um keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft handelt.
4.1 Religions-, Weltanschauungsgemeinschaft oder Religionsparodie?
Zunächst einmal ist die KdFSM Träger des Grundrechts, da auch Gemeinschaften Träger der Religionsfreiheit sein können, insbesondere wenn sie durch das forum externum auffallen. Bei der Beurteilung, um was es sich letzten Endes bei der KdFSM handelt, kommt es zunächst auf das Selbstverständnis der Gemeinschaft an. Die KdFSM hat an mehreren Stellen angegeben, dass sie sich als eine Weltanschauungsgemeinschaft sieht, nicht als eine Religionsgemeinschaft141.
Allerdings ist auch ein objektiver Maßstab anzusetzen, damit der Status einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht ausgenutzt werden kann. Weiterhin muss eine religiöse oder weltanschauliche Betätigung tatsächlich, nach geistigem Inhalt und äußeren Erscheinungsbild vorliegen, welche auch plausibel gemacht werden kann. In bisher allen ergangenen Urteilen wurde die Gemeinschaft als Religionsparodie abgetan, was für die Gerichte gleichbedeutend mit einem Ausschluss als religiöse oder weltanschauliche Gemeinschaft einherging142. Doch muss das unbedingt bedeuten, dass eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung nicht plausibel ist? Die Gerichte brechen die KdFSM auf ein Stilmittel herunter und betrachten scheinbar nicht die weiteren Merkmale der Gemeinschaft. Die Satzung der KdFSM gibt her, dass Grundlage für das Denken der evolutionäre Humanismus der Giordano Bruno Stiftung ist (§ 2 Abs. 1 1. Spiegelstrich Satzung KdFSM). Ob es sich hierbei um eine Weltanschauungsgemeinschaft handelt, ist nicht gerichtlich geklärt, doch es ist davon auszugehen, dass es eine ist. Beim Humanismus liegen kaum Gründe vor, die gegen eine Weltanschauung sprechen. Man glaubt an die Entwicklungsfähigkeit des Menschen, auch die Fragen auf die existenziellen Grundfragen der Menschen sind von zentraler Bedeutung. Hierauf basiert die KdFSM und sie ist ebenfalls Mitglied der Giordano Bruno Stiftung. Das lässt darauf schließen, dass diese Stiftung die KdFSM als eine Gemeinschaft anerkennt, welche dieselben Werte wie sie selbst vertritt. Der einzige Unterschied ist scheinbar das Stilmittel der Satire. Auch zu den „Glaubensinhalten“ der KdFSM gehören die „10 Angebote des evolutionären Humanismus“, ein klares Indiz für die weltanschauliche Betätigung. Auch die 10 Angebote orientieren sich an den zehn Geboten, kritisieren in sich allerdings sämtliche Religionen und Gottheiten143. Während also bei den zehn Angeboten auf direkte Kritik und Herabsetzung von Religion gesetzt wird, so wird bei den acht „Am Liebsten Wär’s Mir, Wenn“ der KdFSM auf Satire gesetzt. Das Ziel ist bei beiden die Kritik an religiösen Wertesystemen sowie die Durchsetzung vermeintlich besserer ethischer Werte als die der meisten Religionen. Lediglich die Durchführung wird unterschiedlich gehandhabt. Die KdFSM erkennt beides an, was weiterhin dafürspricht, dass evolutionärer Humanismus und KdFSM Hand in Hand arbeiten und dieselben Ansichten teilen. Auch in § 2 Abs. 1 S. 4 Satzung KdFSM wird ausdrücklich erwähnt, dass das Ziel der Gemeinschaft die Verbreitung einer offenen und toleranten Ethik im Sinne des evolutionären Humanismus ist. Das Ziel der KdFSM ist somit nicht lediglich die Religionsparodie, sondern auch die Verbreitung der Vorstellung des evolutionären Humanismus. Dies wird in den Urteilen oftmals gar nicht anerkannt, was in den nachfolgenden Fällen näher spezifiziert wird.
Gemessen an den objektiven Kriterien der Religionsgemeinschaft, ist bei der KdFSM wohl tatsächlich nicht von einer Religionsgemeinschaft auszugehen. Man könnte zwar argumentieren, dass das fliegende Spaghettimonster der transzendente Bezug ist, welcher die subjektive Gewissheit des Einzelnen in einen jenseitigen, nicht wissenschaftlichen Zusammenhang bringt. Hier fehlt es allerdings an der Ernsthaftigkeit und der Plausibilität. Das fliegende Spaghettimonster wird in der Satzung der KdFSM bereits als künstlerisches Mittel beschrieben, um in satiretypischer Art intolerante und dogmatische Anschauungen und Handlungen zu überhöhen und zu hinterfragen. Somit kann auch der Gottesfrage nicht zentrale Bedeutung zukommen. Im Glaubensbekenntnis der KdFSM, dem Monsterunser, fehlen ebenfalls die Merkmale, durch die sich die Angehörigen mit einer Gottheit ernsthaft verbunden fühlen und dieser kultische Ehrung erweisen. Eine Religion liegt bei der KdFSM tatsächlich nicht vor, was unter anderem daran liegt, dass der Humanismus gefördert werden soll und dass man sich selbst als Weltanschauungsgemeinschaft versteht.
Allerdings könnte es sich, entgegen der Auffassung der Gerichte, bei der KdFSM um eine Weltanschauungsgemeinschaft handeln. Dieser Ansicht ist auch das Institut für Weltanschauungsrecht144. Der Definition nach müssen Weltanschauungen eine wertende Stellungnahme zum Sinn des Weltgeschehens beinhalten. Die KdFSM baut auf wissenschaftliche Erklärungen zur Entstehung der Welt und verlangt humanistische Verhaltensweisen seiner Mitglieder145. Das fliegende Spaghettimonster wird hierbei nicht ernsthaft als das Wesen angesehen, welches die Welt erschaffen hat. Bei Weltanschauungen wird ebenfalls eine subjektive Stellungnahme zum Sinnganzen gefordert. Diese liegt wohl in der Ablehnung aller dogmatischen und intoleranten Auffassungen, um eine offene und tolerante Ethik zu leben. Diese Grundlagen des Zusammenlebens sind als der Sinn des Lebens im evolutionären Humanismus und somit auch bei der KdFSM anzusehen. Die Satire ist hierfür nur ein Mittel, um darauf aufmerksam zu machen. Der Kern der Ansichten wird allerdings oftmals nicht von den Gerichten behandelt. Zusätzlich muss eine Weltanschauungsgemeinschaft eine ähnliche Geschlossenheit und Breite vorzeigen, wie sie den im abendländischen Kulturkreis zu findenden Religionen bekannt ist. Doch auch dieses sehr strittige Merkmal könnte im Falle der KdFSM erfüllt sein. Nach eigener Angabe gibt es allein in Deutschland 14.937 Anhänger des Pastafarianismus und auf der ganzen Welt sogar mehr als 28 Millionen Pastafari146. Die Mitgliederzahlen wachsen kontinuierlich, was bedeutet, dass die Gewähr der Dauer geboten werden kann. Ohnehin besteht der Verein in Deutschland bereits seit 14 Jahren, was darauf schließen lässt, dass das oben genannte Merkmal vorliegt. Lediglich rechnerisch kann die KdFSM nicht die Gewähr der Dauer bieten. Da es sich dabei mittlerweile um einen deutschlandweiten Verein handelt, muss auch bei der Berechnung der Ein-Promille-Grenze die gesamte deutsche Bevölkerung herangezogen werden. Dafür müsste die KdFSM insgesamt ca. 80.000 Anhänger haben, was aktuell nicht der Fall ist.
Jedoch ist dieses Kriterium sehr umstritten und es gibt auch mehrere Meinungen, welche besagen, dass möglichst alle Weltanschauungen als solche anerkannt werden sollen. Außerdem wird dieses Kriterium mit der Bedeutung am öffentlichen Leben begründet. Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff und die Promille-Grenze sollte hierbei lediglich als Auslegungshilfe dienen. Man sollte bei dem Kriterium der Promille-Grenze außerdem noch bedenken, dass es nur bei der Anerkennung als öffentlich-rechtliche Körperschaft herangezogen wurde, bei einer einfachen Anerkennung als Weltanschauungsgemeinschaft muss dieses nicht angewandt werden. Doch wenn eine Gemeinschaft es innerhalb weniger Jahre zweimal erreicht, vor das BVerfG zu ziehen, sowie mit einer Klage vor das EGMR, so hat diese sehr wohl ein gewisses Maß an Bedeutung für das öffentliche Leben. Besonders in Templin, der „Heimatstadt“ des Vereins, veranstaltet die Kirche sehr viele gemeinnützige Aktionen. Die aktuellste Aktion ist beispielsweise ein Evolutionsweg, welcher anlässlich der 750-Jahr-Feier in Templin gezeigt wird. Dieser Weg ist ein Bildungsangebot über die Evolutionslehre und zeigt die Evolutionsgeschichte anhand von Schautafeln147. Auch hierdurch zeigt sich einmal mehr, dass die Evolutionsgeschichte der Kern der KdFSM ist und nicht die satirische Vergötterung des Spaghettimonsters oder der Piraten. Diese dienen lediglich als Mittel zum Zweck. Weiterhin muss eine Weltanschauung einen Zusammenschluss von Personen darstellen, welche den Zweck hat, ihre durch die gemeinsame Weltanschauung gesetzten Aufgaben, die in der Sinndeutung der Welt im Ganzen liegen, umfassend zu erfüllen. Auch hier lässt sich argumentieren, dass dies gegeben ist. Wie oben bereits erwähnt, ist die gesetzte Aufgabe die Ablehnung sämtlicher dogmatischer und intoleranter Auffassungen, um eine offene und tolerante Ethik zu fördern. Hierüber besteht Konsens innerhalb der KdFSM148. Die vertretenen Ansichten werden regelmäßig auf den Nudelmessen ausgeführt und an die Bürger herangetragen. In diesen Messen wird wöchentlich über religiöse und weltanschauliche Probleme und Fragestellungen diskutiert149. Darüber hinaus führt die KdFSM auch Taufen, Hochzeiten und andere Riten durch150. Dadurch wirkt die KdFSM im forum externum. Außerdem liegt auch keine reine Gewinnerzielungsabsicht der KdFSM vor. Daher ist zusammenzufassen, dass es sich bei der KdFSM tatsächlich um eine Weltanschauungsgemeinschaft handeln müsste. Die aufgeführten Kriterien werden bis auf das der Promille-Grenze erfüllt, wobei dieses für die Anerkennung als Weltanschauungsgemeinschaft nicht notwendig ist. Somit kann widerlegt werden, dass im Mittelpunkt des Wirkens des Vereins die satirische Auseinandersetzung mit als intolerant und dogmatisch empfundenen Anschauungen und Handlungen steht151. Der Mittelpunkt ist die Verbreitung einer offenen und toleranten Ethik im Sinne des evolutionären Humanismus. So steht es auch in § 2 Abs. 1 S. 4 Satzung KdFSM und ebenso definiert
§ 2 Abs. 1 S. 3 Satzung KdFSM, dass das fliegende Spaghettimonster und sämtliche weitere satirische Mittel nur ein Mittel zur Erreichung dieses Zweckes ist. Der Satzung ist ebenfalls aus § 2 Abs. 1 S. 2 1. Spiegelstrich zu entnehmen, dass der Zweck des Vereins die Förderung von religiösen Zwecken in ihrer Gleichbehandlung mit wissenschaftlich orientierten Weltanschauungen und einem besonderen Schwerpunkt auf dem evolutionären Humanismus der Giordano Bruno Stiftung ist. Hieraus lässt sich ebenfalls ableiten, dass das Ziel die Förderung der Anschauung des evolutionären Humanismus ist und nicht nur reine Religionssatire. Des Weiteren wird dadurch auch eine Gemeinnützigkeit des Vereins festgestellt, welche auch offiziell durch den Freistellungsbescheid bestätigt wird. Ohnehin ist der Schutzbereich der Religionsfreiheit sehr weit auszulegen, was auch für die KdFSM spricht. Hinzu kommt, dass Eingriffe in die Religionsfreiheit lediglich durch kollidierendes Verfassungsrecht zu rechtfertigen sind. Doch durch das Wirken der KdFSM wird niemand in seinen Grundrechten ernsthaft geschädigt, es ist also fraglich, wieso der KdFSM nicht der Status der Weltanschauungsgemeinschaft anerkannt wird.
Zusammengefasst müsste es sich bei der KdFSM also um eine Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes handeln.
Auf europäischer Ebene sind die Anforderungen an eine Weltanschauungsgemeinschaft wesentlich geringer. Demnach sind Überzeugungen geschützt, welche eine gewisse Triftigkeit, Ernsthaftigkeit, Kohärenz und Bedeutung erreichen. Dass die KdFSM triftig, also überzeugend ist, zeigt sich allein an den bereits oben genannten Anhängerzahlen in Deutschland und auf der gesamten Welt152. Dadurch lässt sich auch die Bedeutung ableiten, genauso wie durch die oben erwähnte mediale Präsenz durch die Gerichtsauftritte. Allein die Ernsthaftigkeit könnte sich im Falle der KdFSM schwierig gestalten. Hierbei muss sich allerdings auf den Kern der Inhalte der KdFSM bezogen werden und dieser liegt im Verbreiten der offenen und toleranten Ethik im Sinne des evolutionären Humanismus. Somit sollte auch die Ernsthaftigkeit gewährleistet sein. Ein weiteres Kriterium ist zudem die umfassende Deutung der Welt und der menschlichen Existenz, aus der sich Anforderungen für das menschliche Leben ableiten lassen. Auch hier sei wieder auf die Anforderungen des evolutionären Humanismus verwiesen, wodurch auch dieses Kriterium als erfüllt gelten sollte. Außerdem muss sich eine Weltanschauungsgemeinschaft in organisatorischen Strukturen zusammenfinden, was bei der KdFSM zumindest in den Nudelmessen
gegeben ist. Hierdurch bekennen die Anhänger auch stetig ihre Weltanschauung und ihren Glauben. Einschränkungen dürfen ebenfalls nur erfolgen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, Gesundheit oder Moral oder der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer geschützt werden müssen. Das ist sicherlich nicht der Fall, ähnlich wie oben bereits erwähnt wird durch die KdFSM niemand geschädigt. Auch eine ausschließliche wirtschaftliche Betätigung liegt nicht vor.
Die KdFSM ist also lediglich aufgrund eines formalen Fehlers vor dem EGMR erfolglos geblieben. Die Beschwerde wurde abgelehnt, da nicht ausreichend nachgewiesen werden konnte, dass es sich beim Vertreter der Beschwerdeführerin um den rechtmäßigen Vertreter der KdFSM e.V. handelte153. Es ging um den Wechsel im Vereinsvorsitz, welcher zum Entscheidungszeitpunkt für Unklarheiten gesorgt hat. Ohne diesen formalen Fehler wäre die KdFSM wahrscheinlich als Weltanschauungsgemeinschaft anerkannt worden. Dies hätte auch zur Folge, dass die KdFSM auch in Deutschland als solche hätte behandelt werden müssen. Doch wie oben bereits ausgeführt, müsste es sich auch nach deutschem Recht um eine Weltanschauungsgemeinschaft handeln.
Demnach müsste es sich bei der KdFSM nach deutschem wie nach europäischem Recht um eine Weltanschauungsgemeinschaft handeln.
141 OLG Brandenburg, Urteil v. 02.08.2017, 4 U 84/16, Rn. 43, 50, BeckRS 2017,
119265.
142 OLG Brandenburg, Urteil v. 02.08.2017, 4 U 84/16, Rn. 58, 50, BeckRS 2017,
119265; VG Potsdam, Urteil v. 13. 11. 2015, VG 8 K 4253/13, LKV 2016, 94 (96); VG Hamburg, Urteil vom 11.10.2018, 2 K 5234/16, Rn. 25, BeckRS 2018.
143 S. Schmidt-Salomon, Manifest des Evolutionären Humanismus, S. 156-159.
144 Rath, Aktuelle Entwicklungen im Weltanschauungsrecht, S. 113.
145 Rath, Aktuelle Entwicklungen im Weltanschauungsrecht, S. 113.
146 KdFSM Deutschland e.V., www.pastafari.eu.
147 S. nordkurier, www.nordkurier.de.
148 Rath, Aktuelle Entwicklungen im Weltanschauungsrecht, S. 113.
149 Weida, www.pastafari.eu.
150 Ebd.
151 Argumentation aus OLG Brandenburg, Urteil v. 02.08.2017, 4 U 84/16, Rn. 57, BeckRS 2017, 119265.
152 Rath, Aktuelle Entwicklungen im Weltanschauungsrecht, S. 113.