Seit wir ab dem Jahr 2014 regelmäßige freitägliche Nudelmessen anbieten, kämpfen wir mit wechselndem Erfolg um das Recht, die als Weltanschauungsgemeinschaft ebenso durch Gottesdiensthinweisschilder ankündigen zu können, wie Religionsgemeinschaften.
Im letzten Rechtsstreit hatte das OLG Brandenburg bestätigt, dieses Recht stünde tatsächlich auch Weltanschauungsgemeinschaften zu, es sah im KdFSMD
e.V. aber keine. In der Urteilsbegründung führte es u.a. aus: “ Dass die Mitglieder des klagenden Vereins „keine Dogmen“ kennen und „ihre gefundenen Einstellungen und Festlegungen immer wieder an der sich ändernden Realität“ überprüfen und anpassen, „wenn neue Erkenntnisse und Erfahrungen das
erfordern“, rundet das Bild, dass es dem klagenden Verein an einem Bekenntnis zu einer gemeinsamen Weltanschauung fehlt…ab.“
Es scheint also derzeitige Rechtsauffassung zu sein, nur Weltanschauungen mit festen, dogmatischen Lehren und Einstellungen könnten wirklich welche sein. Sich weiter entwickelnde Weltanschauungen wären keine.
Aus dem Selbstverständnis unseres weltanschaulichen Vereins „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V.“ und auch aus obigem Grund war es deshalb notwendig, Verfassungbeschwerde gegen die verweigerte Anerkennung als Weltanschaungsgemeinschaft einzulegen.
Das ist nun fristgerecht beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe geschehen. Am Freitag, d. 01.09.2017 wurde sie per Eilkurier übergeben.
Unsere „Rechtsabteilung“ unter RA Dr. jur. Winfried Rath hat sich mächtig ins Zeug gelegt. Deshalb bin ich, genau so wie er, überzeugt, das Bundesverfassungsgericht wird sich eingehend mit der gesamten Materie beschäftigen und in der Folge den Weltanschauungsstatus des KdFSMD e.V. bestätigen.
Hier ein paar Auszüge aus der Begründung der eingereichten Verfassungsbeschwerde:
…Während der Beschwerdeführer selbst nur etwa 250 Vereinsmitglieder hat, wird die Zahl der Anhänger des Fliegenden Spaghettimonsters, die sich
selbst als Pastafari bezeichnen, in Deutschland auf etwa 20.000 Menschen geschätzt. Dem Auftritt des Beschwerdeführers bei Facebook folgen über 12.000 Internetnutzer.
Über die Ursprünge der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters in den USA geht der Beschwerdeführer deutlich hinaus. Die Religionskritik in Form der Religionssatire des Fliegenden Spaghettimonsters ist für den Beschwerdeführer kein Selbstzweck. Sie dient ihm explizit als Mittel zum Erreichen seines Ziels: Der Förderung und Verbreitung der Weltanschauung des evolutionären Humanismus sowie der mit diesem verbundenen offenen und toleranten Ethik…..Der
Zweck des Beschwerdeführers ist also keineswegs der, eine Religionsparodie zu sein. Er vertritt eine positive Weltanschauung – den evolutionären Humanismus der Giordano-Bruno-Stiftung – für deren Durchsetzung er kämpft, indem er als Mittel die Religionssatire nutzt.
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Spezifisches Verfassungsrecht ist verletzt. Der Beschwerdeführer ist eine Weltanschauungsgemeinschaft, was ihm durch das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und des Landgerichts Frankfurt (Oder) abgesprochen wird. Dadurch ist er in seinem Recht aus Art. 4 GG verletzt. Es ist für eine Weltanschauungsgemeinschaft keine erheblichere Grundrechtsverletzung denkbar, als dass dieser ihre Eigenschaft als Weltanschauung durch eine gerichtliche Entscheidung aberkannt wird. Die Verfassungsbeschwerde betrifft gerade die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Anerkennung als Weltanschauungsgemeinschaft ohne Verletzung seines Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verweigert werden darf.
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Daneben kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Im Mittelpunkt steht die Frage, welche Voraussetzungen
ein Verein oder eine ähnliche Organisationsform erfüllen muss, um als Weltanschauungsgemeinschaft anerkannt zu werden und ob Religionssatire als Stilmittel verhindern kann, als Weltanschauung zu gelten.
….Verfassungsrechtliche Bedeutung kommt dem Verfahren auch zu, weil eine zu den christlichen Kirchen in Konkurrenz stehende Weltanschauungsgemeinschaft die Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 GG rügt.
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Eine Position, die gelegentlich zu Fehlinterpretationen hinsichtlich seiner Eigenschaft als Weltanschauungsgemeinschaft führt (so auch im oben ausgeführten Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts 4 U 84/16), ist, dass der Beschwerdeführer Dogmen ablehnt
Die Vereinsmitglieder „(…) kennen keine Dogmen, sondern überprüfen ihre gefundenen Einstellungen und Festlegungen immer wieder an der sich ändernden Realität und passen sie an, wenn neue Erkenntnisse und Erfahrungen dies erfordern.“ (Satzung KdFSMD § 3, Abs. 2)
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Dies stellt keine Beliebigkeit des Denkens dar, sondern die permanente Aufforderung, das eigene Denksystem nicht aufgrund von Traditionen oder Gewöhnung für wahr zu halten, sondern die gefundenen Einstellungen und Festlegungen immer wieder anhand der sich ändernden Realität zu überprüfen und an diese anzupassen, wenn neue Erkenntnisse und Erfahrungen das erfordern. Mit anderen Worten genau das, was der Beschwerdeführer in § 3 Abs. 2 seiner Satzung von seinen Vereinsmitgliedern fordert.
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Leider wird der Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit immer wieder auf eine Religionsparodie reduziert. Schon das verkennt sein Wirken und seine Ziele – und auch den Inhalt seiner Satzung. Auch dass die Mitglieder des Beschwerdeführers nach der Satzung keine Dogmen kennen sollen, grenzt sie nur von der Religion ab, verhindert aber nicht, dass es sich um eine Weltanschauung handelt. Der Verzicht auf feste Dogmen heißt nämlich nur, dass Wandel und Fortschritt unvermeidbar sind und deshalb willkommen sind, auch wenn sie althergebrachten Denkweisen zuwiderlaufen. Die Ablehnung von dogmatischen unwandelbaren Prinzipien bedeutet indes nicht eine Zuwendung zur Beliebigkeit, sondern zu festen humanistischen Grundsätzen wie den 10 Angeboten des evolutionären Humanismus, nur dass diese eben – im Gegensatz zur Religion – einem Wandel unterliegen können. Es geht bei dem Verzicht auf Dogmen um die Aufforderung, das eigene Denksystem nicht für immerwährend und wahr zu halten, sondern anhand der sich ändernden Realität und neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
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