Die Stadt Templin hatte bemängelt, dass wir ihr Wappen auf unsere Seite führen. Das tun wir aber gar nicht, wir haben es lediglich abgebildet. Nach eindeutiger Rechtslage ist das nicht verboten: Jedes verwendete Werk, das geeignet ist, eine Verwechslung mit dem amtlichen Wappen herbeizuführen, fällt unter namensrechtliche Abwehrrechte der öffentlichen Körperschaft aus § 12 BGB. Dabei ist immer auf den Unterschied einer schlichten Darstellung dieses Werkes und der Verwendung im Sinne des Führens abzuheben. Während die Darstellung unabhängig vom urheberrechtlichen Status des Wappens zulässig bleibt, ist das Führen stets rechtswidrig. https://de.wikipedia.org/wiki/Amtliches_Wappen
Weil es aber letztlich nicht so wichtig ist, ob das Wappen dort zu sehen ist oder nicht, habe ich eine Mail an Bürgermeister Tabbert geschrieben:
Sehr geehrter Herr Tabbert,
hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Schreibens vom 03.02.2016.
Könnte es sich inhaltlich um ein Missverständnis handeln? Wir führen auf unserer Seite kein Wappen der Stadt Templin.
Als deutschlandweit tätiger Verein sind wir daran gar nicht interessiert, auch, wenn der Sitz des Vereins Templin ist und wir bisher nicht vor haben, den zu verlegen.
Wir veröffentlichen jeden Donnerstag das „Wort zum Freitag“, dem Tag, der für uns Pastfari das ist, was der Sonntag für die Christen ist. Jedem „Wort zum Freitag“ stellen wir ein zum Thema passendes Foto voran. Dabei achten wir sehr darauf, keine Copyrights zu verletzen.
Als die Stadt Templin Thema war, haben wir in drei Fällen das Wappen der Stadt benutzt und zum Zeichen unserer besonderen Verbundenheit mit unserem Logo versehen. Das Wappen ist ausschließlich in diesem Zusammenhang eingesetzt. Eine solche einfache Darstellung des Wappens ist in keiner Weise rechtswidrig.
Allerdings ist es uns auch nicht so wichtig, das Wappen dort zu zeigen. Wenn Sie weiter Wert darauf legen, dass es entfernt wird, würden wir das tun. Wenn auch mit Bedauern, denn wir finden, so schlecht macht es sich nicht.
In dem Fall würden wir es einfach durch eine Bemerkung ersetzen, in der zum Ausdruck kommt, warum es dort nicht mehr zu sehen ist.
Bitte teilen Sie uns ihre Entscheidung mit, wir werden sie akzeptieren.
Nun kam die Antwort. Herr Tabbert weist nochmals darauf hin, dass das Templiner Wappen nach § 12 BGB geschützt ist. Weiter, was neu ist, darauf, dass es „verfälscht“ wurde. Gemeint ist damit ein Bild des Monsters, dass auf der Brust des Wappentiers, eines Adlers, war. Das wäre wohl durch Kunstfreiheit gedeckt.
Aber was solls. So wichtig ist die ganze Sache dann doch nicht. Das sieht wohl auch die Stadt so, und hat nicht mehr gefordert, dass Wappen zu entfernen, sondern darum gebeten. Das empfinde ich als Entgegenkommen. So fällte es nicht schwer, der Bitte zu entsprechen. Streit nur um des Streites willen wäre dämlich.
Deshalb habe ich nun den Begriff Wappenleere erfunden und hoffe, er gefällt euch.