Viele von euch wird interessieren, liebe Brüder und Schwestern, wie denn nun das schriftliche Urteil in Sache Pastafarikappe auf dem Ausweisbild genau ausgefallen ist und, vor allem, was es für euch zu bedeuten hat.
Letzteres ist schnell gesagt: Zunächst erst einmal gar nichts. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig das wir eine Nichtzulassungsbeschwerde einreichen werden.
Wer uns dabei finanziell und moralisch, denn jede Spende bestätigt uns in unserem Handeln, unterstützen möchte, kann das hier tun.
Lasst euch nicht von der angezeigten Spendensumme irritieren. Viele zahlen direkt auf unser Konto ein, weil das Gebühren spart. Tatsächlich haben wir schon über 900,- Euro in der Kriegskasse. Außerdem konnten wir die benötigte Spendensumme herabsetzen. Für den Anwalt, den die Stadt Templin als Vertreter angekündigt hatte, waren in der ersten Instanz 935,- Euro eingeplant. Weil sie dann aber doch nur eigene Mitarbeiter geschickt hat, wurde die Rechnung deutlich niedriger. Die ist inzwischen angekommen und liegt knapp unter 100,- Euro.
Sollte das Urteil doch rechtskräftig werden, würde es nur für die Kirchenmitglieder herangezogen werden können, denn nur für die wurden Aussagen getroffen. Alle anderen Pastafari bleiben davon unberührt. Aber auch für Kirchenmitglieder bleibt weiter die Möglichkeit einen Ausweis mit Piratenkopfbedeckung zu verlangen. Die Kammer in Potsdam hatte darauf abgestellt, wir hätten kein Recht dazu, da wir keine Weltanschauungsgemeinschaft wären. Wahrscheinlich war es gar nicht nötig, das zu untersuchen. Entsprechend eines anderen, älteren Urteil kommt es gar nicht darauf an, ob man Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist:
Niemand muss einer Religionsgemeinschaft (vgl. zu diesem Begriff OVG Berlin, Urteil vom 04.11.1998 7 B 4/98 -, NVWZ 1999, 786) angehören, um in den Genuss des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG kommen zu können, denn dieses Grundrecht steht jedermann zu (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18.01.1989 1 A 146/87 -, NVwZ 1990, 100).
So schlecht scheint es also gar nicht um unsere Sache zu stehen.
Vor allem nicht, wenn man bedenkt, was sonst im Urteil der Potsdamer Kammer – VG 8 K 4253/13 vom 13.11.2015 noch befunden wird:
Und noch etwas ist günstig für uns:
Nirgendwo muss also vorgeschrieben sein, was zu tragen ist. Es kommt nur darauf an, wozu sich der Einzelne verpflichtet fühlt.
So schlecht, wie es im ersten Moment aus sah, ist die Sache also gar nicht. Auch andere Pastafari in Deutschland sind in der gleichen Sache unterwegs. Sogar mit Erfolg. Einer hat bereits einen vorläufigen Ausweis mit Dreispitz bekommen, möchte aber noch nicht genannt und gezeigt werden.
Ein anderer hat sich, in Ermangelung einer Piratenkappe, mit einer Basecap fotografieren lassen. (s.o.)
Es tut sich was in Deutschland. Weiter gehts.