Manchmal sitze ich und grüble über ein Thema zum Wort zum Freitag. Heute war das ganz klar. Zum einen kam eine Einladung vom DA, dem Düsseldorfer Aufklärungsdienst, zum anderen gab es einen neuen Kommentar zu dem am meisten gelesenen Wort. Das nicht das erste Mal und es ist Zeit, sich bei dem Anonymus zu bedanken, der uns dort auf dem Laufenden hält. Mehr noch, damit diese Kommentare dort nicht untergehen, gibt´s die hier noch einmal.
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Anonym8/18/2014 5:25 nachm.Hannover im September 2014, wird der 70. Deutsche Juristentag verschiedene sogenannte leichte Formen der FGM (weibliche Genitalverstümmelung) bagatellisieren und der Bundesregierung empfehlen zu legalisieren?
Thesen zum Juristentag – Tatjana Hörnle
„6. Genitalverstümmelung:
a) Bei der Auslegung von § 226a StGB ist zu beachten, dass nicht alle Veränderungen an weiblichen Genitalien unter „verstümmeln“ zu fassen sind. Dies ist nicht der Fall, wenn der Eingriff mit der Beschneidung von Jungen vergleichbar ist (etwa wenn nur Vorhaut der Klitoris betroffen ist, ohne Amputationen und weitere Verletzungen).“Bringt uns der Juristentag die mit der Scharia verträglichen Paragraphen?
Der 70. DEUTSCHE JURISTENTAG (2014) rückt heran und ein Blick in die Thesen der Gutachter und Referenten (Kultur, Religion, Strafrecht – Neue Herausforderungen in einer pluralistischen Gesellschaft) verheißt alles Gute für das Islamische Recht und wenig Gutes für die allgemeinen Menschenrechte. Von Edward von Roy.
http://eifelginster.wordpress.com/2014/08/11/390/
Machen wir Druck dahingehend, dass der Deutsche Juristentag 2014 den sogenannten milden Formen der Mädchenbeschneidung (FGM) kein grünes Licht gibt.
Festzustellen wäre dort zusätzlich, dass auch die MGM nicht in den Begriff des Kindeswohls integrierbar ist. Die oder der Minderjährige (Mensch unter achtzehn Jahren) ist in eine FGM oder MGM nicht einwilligungsfähig. Kinderrechte ins Grundgesetz.
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Anonym9/03/2014 8:54 nachm.Jurist Dr. Holm Putzke:
These zum 70. Deutschen Juristentag: Gutachterin hält in Deutschland weibliche Genitalverstümmelung für erlaubt!Viele von denen, die die Genitalverstümmelung von Jungen gutheißen und den neuen § 1631d BGB verteidigen, sind inzwischen auch dazu übergegangen, die Genitalverstümmelung von Mädchen zu rechtfertigen. Dazu gehört die Berliner Rechtswissenschaftlerin Tatjana Hörnle, die als These auf dem 70. Deutschen Juristentag (16. bis 19. September 2014 in Hannover) vertreten wird, dass nicht „alle Veränderungen an weiblichen Genitalien unter ‚verstümmeln‘ zu fassen sind“ (http://www.djt.de/fileadmin/downloads/70/djt_70_Thesen_140804.pdf – Seite 23). Aus ihrer Sicht ist das konsequent, denn wer zulässt, dass Jungen die Vorhaut amputiert wird, darf nicht gleichzeitig die Beschneidung der Klitorisvorhaut verbieten. Aber was für ein Preis, um irgendwie die Erlaubnis zu retten, die Vorhaut von Jungen zu amputieren. Dafür werden dann auch gern mal die Genitalien von Mädchen geopfert. Warum nicht auch den Eltern der Christensekte „Zwölf Stämme“ erlauben, ihre Kinder zu schlagen, was diese selbsternannten „Züchtigungsberechtigten“ als Teil ihres bibeltreuen Erziehungskonzepts verstehen (http://www.spiegel.de/schulspiegel/zwoelf-staemme-sekte-zeigt-rtl-reporter-an-a-984059.html)?
Wem die verfassungsmäßig garantierten Rechte von Kindern wichtig sind, wer dagegen ist, dass Kinder ausgehend von ihren Eltern körperlicher Gewalt ausgesetzt sind und gezüchtigt werden, und wer es für eine Schande und großes Unrecht hält, wenn Mädchen aus traditionellen oder religiösen Gründen an ihren Genitalien herumgeschnitten wird, der muss auch die Genitalverstümmelung von Jungen bekämpfen!
http://www.holmputzke.de/index.php/aktuelles
TaskForce für effektive Prävention von Genitalverstümmelung e.V.
1. SeptemberWerden Genitalverstümmelungen an Mädchen in Deutschland bald legalisiert?
https://de-de.facebook.com/TaskForceFGM
Bringt uns der Juristentag die mit der Scharia verträglichen Paragraphen?
Der 70. DEUTSCHE JURISTENTAG (2014) arbeitet an der Legalisierung der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM Typ Ia und IV nach der Klassifikation der WHO). Das ist zu verhindern wie jede Zwangsbeschneidung oder Wunschbeschneidung an weiblichen oder männlichen Minderjährigen unter achtzehn Jahren. Von Edward von Roy.
abgeordnetenwatch.de
Frage an Dr. Katarina Barley bezüglich Inneres und Justiz
# Inneres und Justiz
28. März 2018 – 17:38 Uhr | 28.03.2018
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Sehr geehrte Frau Ministerin Dr. Barley,
erstmals in der Geschichte der USA begann im April 2017 ein Strafprozess nach 18 USC 116 (female genital mutilation, FGM). In Detroit, Michigan, waren Dr. Nagarwala sowie die Eheleute Attar angezeigt worden, drei Angehörige der schiitischen Dawudi Bohra, denen FGM religiöse Pflicht ist (https://tinyurl.com/y7wearfe).
Islam der Sunniten. Im islamischen Recht der Schafiiten gilt die männliche wie weibliche Beschneidung als wâdschib (farD), religiös verpflichtend. Die anderen sunnitischen Rechtsschulen bejahen die weibliche Beschneidung, den Malikiten gilt sie als sunna (unbedingt nachzuahmen), Hanafiten wie vielen Hanbaliten als makrumâ (ehrenwert), die übrigen Hanbaliten bewerten sie als religiöse Pflicht (https://tinyurl.com/yamu9kvt).
Sind Sie der Auffassung, dass eine religiös begründete FGM Typ Ia oder FGM Typ IV durch Art. 4 Grundgesetz gedeckt und auch nicht durch § 226a StGB verboten ist? (https://tinyurl.com/qzxoz2k)
Auch die Jungenbeschneidung, die männliche „Genitalverstümmelung ist immer ein massiver Eingriff, der nicht selten den Tod und häufig lebenslange Schmerzen und psychologische Traumata nach sich zieht“, um Ihre, für das männliche Geschlecht ebenfalls zutreffende, Aussage zur FGM zu zitieren. Die Grund- und Freiheitsrechte des Individuums betreffend, hat das Grundgesetz zwischen Frau und Mann, zwischen Mädchen und Junge nicht zu differenzieren (https://tinyurl.com/yb8dvgau).
Bekennen Sie sich zum Beibehalten der WHO-Kategorisierung weiblicher Genitalverstümmelung, welche FGM definiert als Typ I, II, III, IV? Kämpfen Sie mit uns gegen die Straffreistellung der Chatna (chitan al-inath, sunat perempuan), auch der milden Sunna? Jede Form von FGM (I, II, III, IV) gehört verboten – überall auf der Welt.
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/dr-katarina-barley/question/2018-03-28/297901
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Auf zum Protest gegen den Versuch der Legalisierung der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) von Typ Ia und IV
Noch zu den kinderfeindlichen und verfassungsfeindlichen strafrechtlichen Thesen einer beworbenen Genitalbeschneidung an Jungen und Mädchen, wie sie Tatjana Hörnle für den Deutschen Juristentag • Hannover 2014 (Band I: Gutachten / Teil C: Kultur, Religion, Strafrecht – Neue Herausforderungen an eine pluralistische Gesellschaft) verbreiten durfte.
Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern) und Kassenärztliche Bundesvereinigung) geben das DEUTSCHE ÄRZTEBLATT heraus. Heute publiziert man auch dort die angemessene Entgegnung des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ).
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Kinder- und Jugendärzte fordern Verbot von rituellen Verstümmelungen
Freitag, 12.09.2014
(…) Im Vorfeld des 70. Deutschen Juristentages Ende September in Hannover hat Hörnle unter anderem die These veröffentlicht, „dass nicht alle Veränderungen an weiblichen Genitalien unter ‚verstümmeln‘ zu fassen sind“. Dies sei nicht der Fall, wenn der Eingriff mit der Beschneidung von Jungen vergleichbar ist (etwa wenn nur Vorhaut der Klitoris betroffen ist, ohne Amputationen und weitere Verletzungen), so Hörnle.
Dazu entgegnete der BVKJ-Präsident Wolfram Hartmann:
„Wir müssen uns dafür einsetzen, dass Jungen und Mädchen gleichermaßen vor Genitalverstümmelung geschützt werden“
„Menschenrechtsverletzungen bleiben Menschenrechtsverletzungen, auch wenn sie aus rituellen Gründen begangen werden“
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/60079
Kirchentag | Am 27. Mai 2017 warb Aus der Au sinngemäß dafür, die Beschneidung des Geschlechtsorgans eines muslimischen Mädchens zu tolerieren und diese FGM besser durch einen ausgebildeten Arzt durchführen zu lassen als durch einen Laien im Hinterhof.
Strafanzeige wegen Billigung bzw. Bewerbung der weiblichen Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation, FGM) und wegen Aufruf an Ärzte zur Durchführung der FGM gegen Prof. Dr. Christina Aus der Au, Theologin, Frauenfeld (TG), Schweiz
https://eifelginster.wordpress.com/2017/05/31/470/
Der verwegene Coup der Tatjana Hörnle besteht im genüsslichen Erzeugen von Erregung und Druck, der Nichtweitergabe von anatomisch sachlicher Information zur Jungenbeschneidung in den 70. Deutschen Juristentag sowie darin, den § 226a StGB weiterhin nach Ausmaß genitaler Zerstörung und nachvollziehbar zugeordnetem Strafmaß in nur und genau zwei Stufen zu gliedern.
Dann erfolge mit nur etwas Locken ein erlösender zweiter Schritt, den die Professorin das erregte Publikum selbst finden lassen wird. Kategorie oder Schublade eins ist der Absatz (1) des 226a StGB und wird weiterhin Klitorisherausschneiden (FGM Typ Ib), Labienamputationen (Typ II) und Infibulation enthalten (Typ III). Absatz (2), wie gehabt und einstweilen (!) deutlich weniger bestraft, Klitorisvorhautamputation (FGM Typ Ia) und Einstechen (pinprick, ritual nick) sowie nun, und das ist jetzt neu, die sozusagen klassische Zirkumzision nach islamischen, jüdischem oder US-amerikanischem Muster (MGM). Damit ist der peinlich verfassungswidrige § 1631d BGB glücklich entsorgt und in 226a StGB überführt, integriert. Nun aber beginnt das Fiebern und Schwitzen, ähnlich wie im Herbst 2012. Denn Kategorie zwei, Absatz (2), zeitigt die Bestrafung, nun müsste jeder Mohel oder Sünnetci angezeigt und strafrechtlich belangt werden, im Wiederholungsfall sicherlich schwerer bestraft und bei weiterem Beschneiden mit Gefängnis.
Das wird die sorgsam planende Dr. Hörnle zu verhindern wissen und sie kann sich ganz sicher sein, dass der Bundestag sehr bald genau so ins Schwitzen, Kriechen und Nachgeben geraten wird wie am schwarzen Tag der Kinderrechte, dem 12.12.2012. Nur genau zwei Schubladen darf der 226a enthalten! Und in derselben ersten Schublade sind FGM Ia, FGM IV Variante pinprick (ritual nick, es geht um die schafiitisch religiös verpflichtend gebotene und ansonsten islamisch mit Wohlwollen bewertete milde Sunna) sowie Jungenbeschneidung (Zirkumzision der dreieinigen Marken Halacha, Scharia oder AAP).
Jetzt also beginnt der deutsche Politiker zu schwitzen, denn unter Turbanen und großen schwarzen Hüten wird der Blick immer ernster und könnte schließlich gleich zornig werden. Nun aber bietet sich der Ausweg, großes Aufatmen und Gelache, Hörnle als Retterin des friedlichen Zusammenlebens: Legalisierung des kompletten 226a (2) im Sinne der Straffreiheit! Tatjana Hörnle muss also nur ein wenig auf Zeit spielen und dafür sorgen, dass die anatomischen Fakten der Jungenbeschneidung, nämlich mit FGM Typ Ib (Klitoridektomie) vergleichbar zu sein (Sorrells et al.) nicht in Presse und Parlament laut werden. Sie hat dazu leider sehr gute Chancen.
Deutschland bekommt damit die Mädchenbeschneidung Ia und IV, die indonesischen Ulama der MUI und überhaupt die Schariatreuen der Rechtsschule der Schafiiten werden hoch zufrieden sein.
Oder aber wir Menschenrechtsuniversalisten sagen jetzt Nein zu jeder Zwangsbeschneidung oder Wunschbeschneidung an Kindern unter achtzehn Jahren, an Jungen oder Mädchen. Das genau ist unsere Empfehlung und in diesem Sinne werden wir hier laut.