Wieder einmal, liebe Schwestern und Brüder, ist heute die Stadt Templin Thema. Diesmal geht es nicht um den Inhalt, sondern um die Form. Dazu hatte ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht, die bis heute nicht beantwortet ist. Deshalb habe ich nun meine Ankündigung wahr gemacht und dazu noch mal den Bürgermeister angeschrieben.
Ich bin sehr gespannt, ob der für eine Klärung des tatsächlichen Sachverhaltes sorgt oder ob der im Rathaus erfundene Sachverhalt auch weiter behauptet wird.
Templin, 2014-01-09
Sehr geehrter Herr Tabbert,
am 20.08.2013 hatte ich mich mit einer Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde an Sie gewandt. Die Fachaufsichtsbeschwerde kann durch den weiteren Fortgang als erledigt betrachtet werden. Auf die Dienstaufsichtsbeschwerde, die in einem absehbaren Zeitraum zu beantworten ist, gab es bis heute keine Reaktion aus Ihrem Haus. Deshalb bitte ich hier um baldige Antwort. Zur Erinnerung: Einer ihrer Beamten hatte, ohne sich mir vorzustellen oder das zu begründen, meinen Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises wegen des eingereichten Passbildes mit Kopfbedeckung abgelehnt. Diese wurden mir zurück gegeben und ich, als ich um eine gerichtsfeste Begründung der Ablehnung bat, nunmehr in rechtswidriger Weise genötigt, meinerseits sofort einen schriftlichen Antrag auf Ausstellung des Personalausweises zu verfassen. Dazu wurde mir Papier und Stift vorgelegt.
Obwohl ich eine Entschuldigung dieses Unbekannten bei mir für angebracht halten würde, geht es mir hier nicht darum. Wichtig ist mir vielmehr die Feststellung des konkreten Sachverhaltes, der im Zwischenbescheid vom 27.08.2013 von Frau Seifert falsch dargestellt wurde. Dieser Darstellung hatte ich sofort per Mail, Lesebestätigung liegt vor, widersprochen.
Trotzdem befindet sich im Widerspruchsbescheid des Landkreises Uckermark folgende Aussage:
„Der zuständige Sachbearbeiter der Personalausweisbehörde der Stadt Templin hat Sie im Rahmen der persönlichen Vorsprache über die aktuelle Rechtslage informiert, wonach eine Ausweisausstellung unter Verwendung des Lichtbildes mit Kopfbedeckung nur bei Angehörigen anerkannter Religionsgemeinschaften möglich sei. Aufgrund bestehender Unklarheiten, ob der og. Verein als entsprechende Glaubensgemeinschaft betrachtet werden kann, wurde Ihnen mitgeteilt, dass der Sachverhalt zunächst einer näheren Prüfung unterzogen werden muss und mittels eines schriftlichen Bescheides über Ihren Antrag entscheiden wird.“
Da somit dieser falsche Sachverhalt durch Fehlinformation aus Ihrem Hause Bestandteil des anhängigen Gerichtsverfahrens geworden ist, bitte ich dringend um einen Klärung des tatsächlichen Sachverhaltes.
Weiter bitte ich, mir den Namen des mir unbekannten handelnden Beamten mitzuteilen und mir eine Kopie des von mir vor Ort verfassten schriftlichen Antrages zuzusenden.
Mit freundlichen Grüßen