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Erst mal habe ich überlegt, was das für ein Schreiben ist. Nach der Überschrift und Teilen des Inhalts eigentlich der Zwischenbescheid auf den mir von Herrn Unbekannt nach seiner bereits erfolgten Ablehnung meines mündlichen Antrags abgenötigten handschriftlichen Antrag.
Nach anderen Teilen, wie dem Bezug zu meinem Schreiben vom 20.08.2013, der Zwischenbescheid zu meiner Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde. Egal. Auf jeden Fall war klar ersichtlich, dass hier ein Sachverhalt geschaffen werden sollte, der ganz und gar nicht dem tatsächlichen entsprach. Damit der sich nicht als gegeben etabliert, musste widersprochen werden.
Aus Kosten- und Zeitgründen, wir standen kurz vor der Abreise zur Nudeltour, legte ich den per Mail ein. Mit Lesebestätigung und zusätzlich noch mit einem Versand der gleichen Mail unter Bcc an mich selbst. Um ganz sicher zu gehen habe ich den Text nicht nur als Mail geschickt, sondern unterschrieben auch noch als doc angehängt.
Alles ging gut, diese Mail an mich kam und später auch die Lesebestätigung. Hier meine Mail
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Ihr Zwischenbescheid v. 27.08.2013
Sehr geehrte Frau Seifert,
danke für Ihren Zwischenbescheid in dem Sie mir
mitteilen, dass mein Antrag auf Ausstellung eines neuen Personalausweises nun
doch nicht als abgelehnt gilt.
Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt entspricht jedoch
nicht den Tatsachen. Mein Antrag wurde von einem mir unbekannten Herrn klar
abgelehnt und dabei nur seine Erinnerung an ein Schreiben einer
„Auskunftsstelle“ als Begründung genannt.
Wäre der Antrag nicht sofort abgelehnt worden, hätte
weder der Beamte am Schreibtisch mir die Passbilder für den Antrag
zurückgegeben, noch hätte ich eine gerichtsverwertbare Begründung der Ablehnung
verlangt. Ganz besonders auch dann nicht, wenn, wie Sie schreiben, ich darauf
hingewiesen worden wäre, dass ich nach Abschluss einer Prüfung einen
schriftlichen Bescheid erhalten würde. Einen solchen Hinweis hat es nicht
gegeben, eben weil Unbekannt bereits abgelehnt hatte und ohne meine
Intervention der Fall abgeschlossen gewesen wäre.
Anderenfalls hätte ich ganz sicher auch nachgefragt, wo
in den Bestimmungen zur Ausstellung des BPA auf anerkannte
Religionsgemeinschaften abgestellt wird. Ich habe dort nur von religiösen
Gründen gelesen, die u.a. Ausnahmen vom Verbot der Kopfbedeckung zulassen,
nicht von religiösen Gründen von Mitgliedern anerkannter religiöser Gemeinschaften.
Deshalb hoffe ich, wenn eine Ablehnung wegen einer
fehlenden Anerkennung unserer Religionsgemeinschaft erfolgen sollte, auf die
konkrete Benennung der entsprechenden veröffentlichten Verordnung.
Durch meine immer stärker werdende Hinwendung zum Pastafaritum
und durch meine besondere Rolle in unserer Gemeinschaft fühle ich mich seit
langem verpflichtet, in der Öffentlichkeit unsere religiösen Kopfbedeckungen zu
tragen. Es würde für mich zu einem enormen Gewissenskonflikt führen und mich in
meiner Menschenwürde verletzen, wenn ich dieses öffentliche Bekenntnis nicht
auch auf meinem Ausweis bekunden könnte oder gar unsere Religion als
minderwertig dargestellt würde.
Deshalb möchte ich Sie bitten, Ihren
Ermessensspielraum auszuschöpfen und eine Ausnahme vom Verbot von
Kopfbedeckungen zu gestatten.
Mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Weida
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Der aufmerksame Leser wird festgestellt haben, dass die Behörde also (oberes Schreiben) ein Passbild beurteilen möchte, dass sie gar nicht mehr hat (unteres Schreiben). 🙂
Inzwischen ist auch der Bescheid da: abgelehnt.
Weil die Begründung ziemlich lang ist und ich nicht zu lange Posts einstellen möchte, gibts denn dann nächste Woche.
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